Höhe der Alterspension

Hinweis

Es gibt für alle Versicherten eine einheitliche monatliche Höchstbeitragsgrundlage von 5.850 Euro und eine einheitliche Geringfügigkeitsgrenze von 500,91 Euro monatlich.

Achtung

Der Zeitraum für die Bemessungsgrundlage wird jährlich bis auf 480 Monate (40 Jahre) angehoben. Ab dem Jahr 2028 errechnet sich die Bemessungsgrundlage aus der Summe der 480 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen. Sind zu diesem Zeitpunkt weniger als 480 Beitragsmonate vorhanden, wird die Bemessungsgrundlage aus den vorhandenen Beitragsmonaten ermittelt.

Kindererziehungszeiten und Durchrechnung

Bei der Durchrechnung der Kindererziehungszeiten vermindert sich die jeweils in Betracht kommende Anzahl der Beitragsmonate für die Bildung des Bemessungszeitraumes, soweit dadurch die Anzahl von 180 Monaten (15 Jahren) nicht unterschritten wird, pro Kind um höchstens 36 Monate der Erziehung des Kindes (durch die "volle" Anrechnung pro Kind kommen auch Mehrlingsgeburten zum Tragen).

Steigerungspunkte

Entsprechend der Anzahl der Versicherungsmonate gebührt ein bestimmter Prozentsatz der Bemessungsgrundlage als Pensionsleistung.

Die Höhe des Prozentsatzes wird mithilfe von Steigerungspunkten berechnet. Pro Versicherungsjahr gebühren 1,78 Steigerungspunkte. Liegen mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so können hier über 80 Prozent der Bemessungsgrundlage erreicht werden.

Achtung

Die Höhe der Steigerungspunkte wurde schrittweise abgesenkt, bis sie seit 2009 1,78 betragen.

Bei Berechnungen mit über 1,78 Prozent galt eine maximale Begrenzung mit 80 Prozent der Bemessungsgrundlage. Sofern über 45 Versicherungsjahre vorlagen, wurde mit einem Steigerungsprozentsatz von 1,78 pro Versicherungsjahr berechnet (ohne Begrenzung mit maximal 80 Prozent der Bemessungsgrundlage).

Verlustbegrenzung

Um mögliche Verluste aufgrund der Pensionssicherungsreform 2003 zu begrenzen, wird neben der Berechnung nach derzeitigem Recht auch eine Vergleichsberechnung gemäß der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage durchgeführt. Ist die Pensionsleistung der Vergleichsberechnung höher als die der Neuberechnung, wird der Verlust um 9,75 Prozent (im Jahr 2023) gedeckelt, d.h. es gebühren mindestens 90,25 Prozent der Vergleichspension als Pensionsleistung.

Detaillierte Informationen über die Berechnung der Höhe der Alterspension sowie hilfreiche Tabellen finden sich in der Broschüre "Pensionsberechnungen im Überblick" der Pensionsversicherungsanstalt.

Pensionskonto

Für alle ab 1955 Geborenen gilt  für die Berechnung der Pensionshöhe das Pensionskonto:

Im Pensionskonto werden 1,78 Prozent der jährlichen Beitragsgrundlage in das Konto aufgenommen und zur Gesamtgutschrift, die jährlich mit einem Anpassungsfaktor vervielfacht wird, hinzuaddiert.

Bonus

Bei einer Inanspruchnahme der Alterspension nach dem Regelpensionsalter (Frauen: 60 Jahre, Männer: 65 Jahre) wird ein Bonus von 4,2 Prozent pro Jahr berücksichtigt. Dabei ist eine maximale Erhöhung von 12,6 Prozent der Leistung vorgesehen.

Abschlag

Bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (Frauen: 60 Jahre, Männer: 65 Jahre) werden für je 12 Monate des früheren Pensionsantritts 4,2 Prozent der Leistung (maximal jedoch 15 Prozent) in Abzug gebracht.

Bei Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze während des Bezugs einer Alterspension gebührt ein besonderer Höherversicherungsbetrag.

Weiterführende Links

Broschüre "Pensionsberechnung im Überblick" (→ PVA)

Letzte Aktualisierung: 17. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz