Verleihung der Staatsbürgerschaft aufgrund eines Rechtsanspruches

Allgemeine Informationen

Achtung

Zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft müssen grundsätzlich immer die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein und ein entsprechender Antrag gestellt werden. Erst dann besteht die Möglichkeit einer Verleihung der Staatsbürgerschaft aufgrund eines Rechtsanspruches oder aufgrund Ermessens.

Voraussetzungen

  • Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen
  • Mindestens 30-jähriger ununterbrochener Hauptwohnsitz in Österreich oder
  • Mindestens 15-jähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich bei 
    • Nachweis der nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration oder
  • Mindestens sechsjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich, sofern
    • eine fünfjährige aufrechte Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin/einem österreichischen Staatsbürger besteht und die Eheleute im gemeinsamen Haushalt leben oder
    • der Besitz einer EU-/EWR-Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird oder
    • die/der Fremde in Österreich geboren wurde oder
    • die Verleihung aufgrund von bereits erbrachten und zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik Österreich liegt oder
    • die/der Fremde nachhaltige persönliche Integration nachweist. Dies ist der Fall, wenn
      • entweder Deutschkenntnisse auf dem B2 Niveau vorhanden sind oder
      • Deutschkenntnisse auf dem B1 Niveau gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und ein Nachweis der nachhaltigen persönlichen Integration gegeben sind.
        Ein Nachweis der persönlichen Integration kann beispielsweise durch folgende Tätigkeiten, welche dem Allgemeinwohl in besonderer Weise zu dienen haben, erfolgen:
        • Mindestens dreijähriges freiwilliges ehrenamtliches Engagement bei einer gemeinnützigen Organisation (z.B. Blaulichtorganisation) oder
        • mindestens dreijährige Berufsausübung im Bildungs-, Sozial oder Gesundheitsbereich (z.B. Altenpflegerin/Altenpfleger) oder
        • mindestens dreijährige Ausübung einer Funktion in einem Interessensverband oder Interessensvertretung (z.B. Betriebsrätin/Betriebsrat, Elternsprecherin/Elternsprecher) oder
  • Mindestens zehnjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich, sofern der Status "Asylberechtigte/Asylberechtigter" vorliegt.

Hinweis

Außerordentliche Leistungen sind solche, die weit überdurchschnittlich sind und nicht auch von jeder anderen Person des gleichen Bildungsgrades und der gleichen Ausbildung erbracht werden können.

Zuständige Stelle

Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

Kosten

  • 247,90 bis 867,40 Euro Bundesgebühren

Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesabgaben eingehoben, die je nach Bundesland variieren können.

Zusätzliche Informationen

Die Verleihung der Staatsbürgerschaft wird unter bestimmten Voraussetzungen auf die Ehegattin/den Ehegatten und die Kinder der Antragstellerin/des Antragstellers erstreckt.

Weiterführende Links

Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen – Raster zur Selbsteinschätzung (→ Europass)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres