Steuerliche Homeoffice-Regelungen

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass nur ein Teil der Kosten – jene für ergonomisches Mobiliar – bereits in der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 geltend gemacht werden können.

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer können ab dem Veranlagungsjahr 2021 Kosten von bis zu 300 Euro für ergonomisch geeignetes Mobiliar (z.B. Drehstuhl, Schreibtisch oder Beleuchtung) über die Arbeitnehmerveranlagung absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mindestens 26 Tage im Jahr im Homeoffice arbeitet.

Ein Teilbetrag von maximal 150 Euro kann schon rückwirkend für das Jahr 2020 geltend gemacht werden. In diesem Fall vermindert sich im Jahr 2021 der Höchstbetrag von 300 Euro um den bereits für das Jahr 2020 geltend gemachten Anteil. Das heißt, dass für die Jahre 2020 und 2021 gemeinsam maximal 300 Euro für ergonomisches Mobiliar geltend gemacht werden können.

Zahlungen von Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern zur Abgeltung von Mehrkosten der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Homeoffice werden ab dem Jahr 2021 bis zu 300 Euro pro Jahr – maximal 3 Euro pro Tag für höchstens 100 Homeoffice-Tage – nicht versteuert.

Wird durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber weniger als der Höchstbetrag ausbezahlt – bleibt also die Zuwendung unter 3 Euro pro Homeoffice-Tag – kann die Differenz von der Arbeitnehmerin/vom Arbeitnehmer in der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden, vorausgesetzt es werden keine Ausgaben für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer berücksichtigt. Die Anzahl der Homeoffice-Tage und wie viel die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber an Homeoffice-Pauschale unversteuert leistet, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer auf ihrem/seinem Lohnzettel nachlesen.

Beispiel

Die steuerfreie Zuwendung der Arbeitgeberin beträgt für 100 Tage Homeoffice im Jahr 1 Euro pro Tag, d.h. 100 Euro im Jahr. Die Differenz auf die maximal unversteuerten 300 Euro, also 200 Euro, kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vorteile ist eine Homeoffice-Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer. Die Regelungen sind vorerst bis zum Jahr 2023 befristet.

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Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen