Allgemeines zur Korridorpension

Allgemeine Informationen

Die Korridorpension kann bereits vor Erreichen des Regelpensionsalters in Anspruch genommen werden, wenn eine lange Versicherungsdauer besteht.

Pensionswegfall

Zu einem Wegfall der Korridorpension kommt es, wenn während des Pensionsbezuges

  • eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, die eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (aufgrund unselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit) nach sich zieht. Die Pension fällt für die Dauer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weg.
  • eine sonstige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, die die Geringfügigkeitsgrenze von 500,91 Euro pro Monat im Jahr 2023 übersteigt. Die Pension fällt für jeden Monat weg, in dem die Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.

Zu einem Wiederaufleben der weggefallenen Korridorpension kommt es, wenn die oben genannten Punkte wegfallen.

Korridorpension und Arbeitslosenunterstützung

Hat eine Person die Voraussetzungen für die Korridorpension (Mindestalter 62 Jahre) bereits erfüllt, kann sie, wenn sie das letzte Dienstverhältnis nicht selbst gelöst bzw. die Auflösung des Arbeitsverhältnisses weder angestrebt noch verschuldet hat, noch für ein Jahr eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erhalten. Nähere auf den konkreten Sachverhalt bezogene Auskünfte dazu sind bei der jeweils zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS erhältlich. Damit ist die Freiwilligkeit der Korridorpension gewährleistet.

Achtung

Arbeitslosenunterstützung wird jedoch längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gewährt.

Hinweis

Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Korridorpension (Mindestalter 62 Jahre) geht der Anspruch auf Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- und Erwerbsunfähigkeitspension nicht verloren.

Betroffene

Die Korridorpension gilt grundsätzlich für Männer und Frauen in gleicher Weise und kann frühestens ab 62 Jahren in Anspruch genommen werden. Für Frauen kommt diese Pensionsart ab dem Jahr 2028 in Betracht. Erst ab dem Jahr 2028 liegt das Pensionsalter für die reguläre Alterspension für Frauen über dem 62. Lebensjahr.

Voraussetzungen

Seit dem Jahr 2017 sind bei Vollendung des 62. Lebensjahres 480 Versicherungsmonate (40 Versicherungsjahre) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Korridorpension.

Fristen

Der Antrag muss spätestens bis Ende des letzten Monats vor Pensionsantritt eingebracht werden.

Zuständige Stelle

Der zuständige Pensionsversicherungsträger

Verfahrensablauf

Die Antragstellung ist Voraussetzung für die Durchführung eines Pensionsfeststellungsverfahren. Es ist ein Antragsformular vorgesehen. Es wird jedoch auch ein formloses Schreiben als Antrag gewertet. Das Formular ist dann nachzureichen.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Allgemeines Pensionsgesetz (APG)

Zum Formular

Authentifizierung und Signatur

Elektronisch: Anmeldung mit ID Austria (nur bei der PVA möglich) – Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.

Schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)

Persönlich: Hier müssen notwendige Dokumente, wie z.B. Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis mitgebracht werden.

Rechtsbehelfe

Über den Pensionsantrag entscheidet der Pensionsversicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Weitere Servicestellen:

Ombudsstelle des zuständigen Pensionsversicherungsträgers

Letzte Aktualisierung: 10. November 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz