Aktives Wahlrecht – Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen im Burgenland 2022

Hinweis

Allgemeine Informationen

Bei den Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen 2022 waren alle Personen aktiv wahlberechtigt, die am 5. Juli 2022 (Stichtag)

  • ihren Wohnsitz in einer Burgenländischen Gemeinde hatten (unter der Voraussetzung einer bestimmten Wohnsitzqualität) und
  • die österreichische Staatsbürgerschaftoder eine ausländische Unionsbürgerschaftbesaßen (Angehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates dann, wenn sie am Stichtag 5. Juli 2022 in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen waren bzw. die spätestens zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Aufnahme in die Gemeinde-Wählerevidenz eingebracht hatten),
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren und
  • spätestens am Wahltag (2. Oktober 2022) ihren 16. Geburtstag feierten.

Wohnsitz im Burgenland

Der Hauptwohnsitz ist jedenfalls ausreichend. Bei den Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen im Burgenland reicht für die Wahlberechtigung aber auch ein Wohnsitz im Burgenland, der nachweislich den wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensmittelpunkt darstellt; zumindest zwei dieser Kriterien müssen erfüllt sein. Dabei genügt es, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.

Die Voraussetzungen für einen solchen Wohnsitz sind jedenfalls dann nicht erfüllt,

  • wenn der Aufenthalt nur Erholungs-, Kur- oder Urlaubszweckendient oder
  • aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
  • wenn die Person nach melderechtlichen Vorschriften in der Gemeinde nicht gemeldet ist.

Unionsbürgerschaft

Die österreichische Staatsbürgerschaft ist bei Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen im Burgenland keine Voraussetzung für die Wahlberechtigung. Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU (Unionsbürgerschaft) ist ausreichend, wenn der Hauptwohnsitz oder ein Wohnsitz mit der soeben beschriebenen Qualität im Burgenland liegt.

Angehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates waren wahlberechtigt, wenn sie bis zum 5. Juli 2022 (Stichtag) in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen worden waren. Solche, die bis zum Stichtag einen Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde begründet hatten, mussten keinen gesonderten Antrag auf Aufnahme in die betreffende Gemeinde-Wählerevidenz stellen; jene mit einem bloßen "Wohnsitz" waren nur auf Antrag (spätestens am Stichtag 5. Juli 2022) bei der Wohnsitzgemeinde in die betreffende Gemeinde-Wählerevidenz einzutragen.

Weiterführende Links

Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen (→ Amt der Burgenländischen Landesregierung)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 2. Oktober 2022

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion